Neben den bekannten Grabstättenformen wie traditionellen Familiengrabstätten, Naturnahen Bestattungen oder Gemeinschafts- grabstätten, bietet der Friedhof Ahrensburg seit diesem Jahr auch Urnenbeisetzungen außerhalb des Erdreichs an. Das Angebot der – für die Angehörigen – pflegefreien Grabstätten wurde damit um eine Möglichkeit bereichert.
Die Aschekapseln werden dabei in Einzel- oder Doppelkammern beigesetzt, die Bestandteile von Urnenstelen sind. Diese stehen in verschiedenen Höhen und Varianten zur Auswahl und werden im Folgenden beschrieben.
Die Solo-Stele 1 besteht aus einer Kammer auf einem Sockel. Sie bietet Platz für eine Urne. Bei der Solo-Stele 2 können zwei Urnen übereinander beigesetzt werden. Dabei können die Kammern auch unabhängig voneinander erworben werden. Genauso verhält es sich mit den Solo-Stelen 3 und 4 .
In den Würfeln 1 und 2 können in einer Kammer zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Dabei dürfen die Urnen inkl. Schmuckurne einen Durchmesser von 20 cm nicht überschreiten. Auch hier können die einzelnen Kammern unabhängig voneinander erworben werden.
Unter den Stelen befindet sich jeweils ein Sockel, der dem Ablegen von Blumen oder Gedenkgegenständen dient. Diese sollten keine Dominanz erzeugen, ansonsten kann die Verwaltung regulierend eingreifen.
Das Aufstellen von Grabvasen ist zulässig solange das einheitliche Erscheinungsbild nicht gestört wird und die Bepflanzung keinen Schaden nimmt.
Das dauerhafte Anbringen von Lichtbildern oder sonstigen Gegenständen an den Stelen ist unzulässig und bei der Verwendung von Kerzen ist dafür Sorge zu tragen, dass kein flüssiger Wachs austreten und so das Material der Stelen dauerhaft schädigen kann.
Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Urnenstelenanlage werden die Erstbepflanzung und deren Erneuerung sowie die dauerhafte, regelmäßige gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. Veränderungen oder Ergänzungen der Bepflanzung durch die Grabnutzer sind aus dem gleichen Grund nicht zulässig. Für weiteren Grabschmuck, Grabsträuße oder Gegenstände stehen entsprechende Gemeinschaftsflächen zur Verfügung.